Beiges Pulver in Holzschale und Schaufel, getrocknete Wurzeln, Kapseln und Glas auf Holztisch
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ASA-Analyse: Tausende Supplement-Werbeanzeigen nicht regelkonform

ASA-Analyse zeigt: Über 86 Prozent britischer Supplement-Werbung verstößt gegen Regeln, Ashwagandha gehört zu den Risiko-Stoffen.

Kirill Seregin
Beitrag von
Aktualisiert am
05.10.2026
Veröffentlicht am
05.10.2026

Inhaltsverzeichnis6
  1. 1Das Wichtigste in Kürze
  2. 2Was die ASA-Analyse konkret untersucht hat
  3. 3Typische Verstöße in den ASA-Fällen
  4. 4Warum Ashwagandha besonders betroffen ist
  5. 5Was das für Käufer in Deutschland bedeutet
  6. 6FAQ: Häufig gestellte Fragen

Die Advertising Standards Authority (ASA) hat eine groß angelegte Analyse bezahlter Wellness- und Supplement-Werbung veröffentlicht. Laut ASA sind mehr als 86 Prozent der geprüften Anzeigen in Bezug auf Regelkonformität riskant, mit besonders hohem Anteil bei Stoffen wie Ashwagandha.

Was die ASA-Analyse konkret untersucht hat

Grundlage der Auswertung ist unter anderem das Active Ad Monitoring System der ASA, ein KI-gestütztes Werkzeug, das nach eigenen Angaben der Behörde inzwischen über 60 Millionen Online-Anzeigen pro Jahr automatisiert nach kritischen Formulierungen durchsucht, 2023 waren es noch rund 3 Millionen.

Betroffene Kanäle

Erfasst wurden vor allem Anzeigen auf Instagram und Facebook, dazu Affiliate-Werbung und Beiträge mit Testimonial-Charakter. Mehrere der im Dezember 2025 veröffentlichten Entscheidungen, etwa gegen EllaOla Brands Inc. und Get Dopa Ltd, betrafen genau solche bezahlten Facebook- und Instagram-Anzeigen.

Typische Verstöße in den ASA-Fällen

In mehreren im Dezember 2025 veröffentlichten Entscheidungen ging es um nicht zugelassene Gesundheitsclaims mit direktem Krankheitsbezug. Bei EllaOla Brands Inc. bewarb eine Facebook-Anzeige ein Supplement mit dem Versprechen weniger kindlicher Wutausbrüche und mehr Energie bei einem Kind mit Autismus, die ASA gab der Beschwerde statt.

Testimonials als Umgehungsversuch

Bei Get Dopa Ltd und Healthbio Ltd bezog sich jeweils ein Kundenzitat in der Anzeige auf eine Verbesserung bei ADHS-Symptomen, einmal als „perfektes Geschenk für alle mit ADHS", einmal als Hilfe bei Gedächtnisproblemen. Die ASA wertete beides als unzulässigen medizinischen Claim, unabhängig davon, dass die Aussage formal von einer Kundin stammte. Bei Nutrisslim d.o.o. ging es um eine Meta-Anzeige für ein Prostata-Supplement, die Linderung bei vergrößerter Prostata und häufigem Harndrang versprach, ebenfalls mit Krankheitsbezug beanstandet. Auch der Fall Kind Patches Ltd, am 2. September 2026 entschieden, betraf eine Instagram-Anzeige mit unbelegten Gesundheitsversprechen.

Warum Ashwagandha besonders betroffen ist

Botanische Inhaltsstoffe wie Ashwagandha, grüner Tee oder Kurkuma stehen im GB-Claims-Register in der Kategorie „on hold": Anträge auf eine Gesundheitsaussage liegen vor, eine Entscheidung von Regierung und Verwaltungen steht aber noch aus.

Unterschied zu zugelassenen Nährstoff-Claims

Für viele Vitamine und Mineralstoffe enthält das GB-Register bereits fertig formulierte, zugelassene Aussagen, etwa zu Vitamin D und normaler Knochenfunktion. Für Ashwagandha fehlt diese Grundlage komplett, jede Werbeaussage zu Stress, Schlaf oder Hormonhaushalt bewegt sich damit ohne abgesicherten Claim.

Was das für Käufer in Deutschland bedeutet

Dieselben Ashwagandha-Anbieter, die in britischen Social-Media-Anzeigen auftauchen, verkaufen ihre Präparate häufig auch nach Deutschland, mit identischen oder nur leicht übersetzten Werbetexten für Affiliate-Posts und Instagram-Anzeigen.

Die EU-Health-Claims-Verordnung als Pendant

In der EU regelt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, welche Claims auf Lebensmitteln und Supplements zulässig sind. Auch hier wartet Ashwagandha wie die meisten Botanicals noch auf eine abschließende Bewertung, ähnlich der britischen „on hold"-Kategorie. Stutzig werden sollte man bei uneingeschränkten Versprechen zu Stressabbau, Schlafqualität oder Hormonwerten, bei Testimonials mit Krankheitsbezug und bei jeder Aussage, die eine Wirkung wie bei einem zugelassenen Arzneimittel suggeriert.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Ashwagandha ist in Deutschland als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln grundsätzlich verkehrsfähig, eine spezifische EU-weite Zulassung als Gesundheitsclaim-Träger unter der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 existiert dafür aber bislang nicht. Die Einordnung läuft über die allgemeine Lebensmittelsicherheit, nicht über ein eigenes Zulassungsverfahren wie bei Arzneimitteln.

Eine stattgegebene Beschwerde (upheld), wie bei EllaOla Brands Inc., Get Dopa Ltd, Healthbio Ltd, Nutrisslim d.o.o. und Kind Patches Ltd im Dezember 2025 und September 2026 geschehen, wird mit Markennamen auf der ASA-Website veröffentlicht. Die Anzeige darf in der beanstandeten Form nicht erneut erscheinen, bei wiederholten Verstößen kann die ASA zusätzlich an Plattformen oder die MHRA eskalieren.

Vorsicht ist angebracht bei konkreten Heilversprechen zu benannten Beschwerden wie ADHS, Autismus oder vergrößerter Prostata, bei Vergleichen mit verschreibungspflichtigen Medikamenten und bei Kundenzitaten, die genau solche Aussagen transportieren, die der Hersteller selbst nicht machen dürfte. Fehlt jede Einschränkung oder ein Verweis auf eine zugelassene Formulierung, ist das ein Warnsignal.

Eine Analyse in vergleichbarem Umfang, mit einer zentralen Zahl wie den über 86 Prozent der ASA-Untersuchung, ist für den deutschen oder EU-weiten Markt aus der aktuellen Recherche nicht bekannt. Zuständig für Health-Claims-Verstöße sind hierzulande die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder, die anders als die ASA keine zentrale, öffentlich einsehbare Urteilsdatenbank führen.